Das operative Qualitätsmanagement
Umsetzungskonzepte
Es ist ja durchaus richtig, und alle geschichtliche Erfahrung bestätigt es,
dass man das Mögliche nicht erreichte,
wenn nicht immer wieder in der Welt nach dem Unmöglichen gegriffen worden wäre.
Max Weber
up downEinleitung - Vorwort, Qualität & Justiz
Qualität
Nach der gültigen Norm zum Qualitätsmanagement EN ISO 9000:2005 ist Qualität der Grad, in dem ein Satz inhärenter[1] Merkmale Anforderungen erfüllt. Die Qualität gibt damit an, in welchem Maße eine Einheit (Produkt, Dienstleistung, Konzept, Entwurf, Software, Arbeitsablauf, Verfahren) den festgelegten und vorausgesetzten Erfordernissen und Anforderungen entspricht.
TQM - die Philosophie
Total Quality Management (TQM), bisweilen auch Umfassendes Qualitätsmanagement, bezeichnet die durchgängige, fortwährende und alle Bereiche einer Organisation (Unternehmen, Institution, etc.) erfassende aufzeichnende, sichtende, organisierende und kontrollierende Tätigkeit, die dazu dient, Qualität als Systemziel einzuführen und dauerhaft zu garantieren. TQM wurde in der Japanischen Autoindustrie weiterentwickelt und schließlich zum Erfolgsmodell gemacht. TQM benötigt die volle Unterstützung aller Mitarbeiter um zum Erfolg zu führen.
- Zu den wesentlichen Prinzipien der TQM Philosophie zählen:
- Qualität orientiert sich am Kunden,
- Qualität wird mit Mitarbeitern aller Bereiche und Ebenen erzielt,
- Qualität umfasst mehrere Dimensionen, die durch Kriterien operationalisiert werden müssen,
- Qualität ist kein Ziel, sondern ein Prozess, der nie zu Ende geht,
- Qualität bezieht sich nicht nur auf Produkte, sondern auch auf Dienstleistungen,
- Qualität setzt aktives Handeln voraus und muss erarbeitet werden.
Vorhandene Qualität setzt voraus, das die Anforderungen der Objektivität, Reliabilität, Validität erfüllt sind.
Justiz
Der Begriff Justiz, richtiger und eindeutiger bezeichnet als Rechtspflege, beschreibt die gesamte Judikative (die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten), die Staatsanwaltschaften, die Justizverwaltung, die Strafvollzugsbehörden und Notariate.
Im materiellen Sinn ist es die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall durch den Staat bzw. durch seine Organe (Behörden). Rechtspflege im formellen Sinn ist der Sammelbegriff für sämtliche von den Gerichten und von weiteren Organen der Rechtspflege wahrgenommenen Aufgaben und Angelegenheiten – sie trägt Sorge für einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen.
Die Arbeit, welche die Justiz zu leisten hat, ist nichts anderes als eine Dienstleistung – nicht mehr und nicht weniger. Jedes Dienstleistungsunternehmen, als solches die Justiz zu betrachten gilt, hat die primär für den Kunden relevanten Qualitätsmerkmale seiner Service-Leistung zu kennen und als "messbare" Größen zu erfassen.
- Klare thematische Zuordnung bzw. Zuständigkeit (der Kunde realisiert einen einfachen Zugang zur Informationsquelle),
- richtige Information (Menge und Korrektheit),
- keine Wartezeit, Termintreue,
- regelrechte Leistungserbringung,
- Transparenz der Leistungsprozesse und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse u.v.a.m.
Diese Argumente haben global uneingeschränkte Gültigkeit - auch für die Justiz. Es möge jeder selbst beurteilen, ob dieser Gedanke auch in der Justiz zu finden ist bzw. die Regel bedeutet. Zum Vergleich, das Finanzamt hat diesen Wandel z.T. vorbildlich vollzogen.
Insbesondere im Familienrecht ist das Interesse der Akteure qualitäts- und kundenorientiert zu handeln wenig bis gar nicht beobachtbar und daher auch eine baldige Umsetzung eher wenig wahrscheinlich. Es fehlt ganz einfach am politischen Willen der Verantwortlichen "nachhaltig sinnvolle Familienpolitik" zu betreiben, das Kind ist hier zweifelsfrei der primäre, jedoch i.d.R. der IM VERFAHREN NICHT VERTRETENE Kunde. Die Sicherstellung des Potenzials "Familie" ist zweifelsfrei das Fundament für die Entwicklung und das Wachsen einer gesunden Gesellschaft. Die zu beobachtenden Aktionen und Handlungen sowie die politischen Ziele lassen auf eine entsprechende Aufmerksamkeit NICHT schließen.
Mit Steuermitteln finanzierte Studien mit familienrechtlichen Inhalten werden i.d.R. nicht komplett und nur mit enormer Verzögerung öffentlich gemacht. Expertenmeinungen und -berichte werden nicht oder in einem anderen Kontext wiedergegeben und missinterpretiert, die Experten-Forderungen werden und bleiben Lippenbekenntnisse.
- So spielen
- die Legislative, die Gesetzgebende
- das Justizministerium (Teil der Justizverwaltung)
- die Judikative - die (unabhängigen) Gerichte aller Gerichtsbarkeiten
- die (weisungsgebundenen) Staatsanwaltschaften dabei jeder für sich eine besondere Rolle. Die Absicherung der eigenen Interessen und die Isolation/Immunisierung des Machtapparates
Das böse Erwachen
möglicher Untertitel: "The Day After"
Für den Insider ist es verblüffend was die Justiz selbst vorgibt zu sein und wie gesellschaftspolitische Verantwortungsträger Richter und Gerichte in der Öffentlichkeit immer wieder darstellen. Die Bevölkerung vertraut i.d.R. wider besseren Wissens derartigen Beteuerungen und begeht hier einen gewaltigen Irrtum.
Die Analyse vieler Fälle im Familienrecht zeigen (Rechtsprechungs-)Praktiken auf, die selbst einfachste Mindeststandards vermissen lassen.
Die Realität widerspricht der Selbstdarstellung und der Etikettierung – neutral, unabhängig und bei der Entscheidungsfindung an Recht und Gesetz gebunden – eindeutig und zweifelsfrei.
Manche Familienrechtsfälle zeigen mafiös anmutende Praktiken in einer schier unmöglichen Dimension. Schon deren grobe Kenntnis erstickt jedweden Glauben an Rechtstaatlichkeit und Gerechtigkeit. Das "mafiöse Netzwerk" aus dieser "politisch korrumpierten" Justiz mit gleichorientierten GehilfInnen hat nachweisbar ungeahndet Familientragödien zu verantworten – Suizide, Halb- und Vollwaisen, schwerste Traumatisierung, psychische Störungen u.v.a.m.
Die Ethikerklärung der Österreichischen RichterInnen (Welser Erklärung) empfinden Wissende als Verhöhnung!
Referenzen / Quellen
[1] Inhärent - einer Einheit innewohnend, insbesondere als ständiges Merkmal.
up downQualifikation und Kompetenz der "handelnden" Personen
Die Qualifikation der in einem Obsorge-Verfahren handelnden Personen kann zweifelsfrei an der Art und Weise der Leistungserbringung und am gelieferten Ergebnis festgestellt werden. Fach- und Sozialkompetenz Kriterien der Qualifikation Fachkompetenz Handlungskompetenz
Es darf hier kurz in Erinnerung gerufen werden, dass das Wesentliche im Obsorge-Verfahren das Aufrechterhalten und die Kontinuität der Pflege und Erziehung zumindest eines von einer Trennung der Elternteile betroffenen minderjährigen Kindes ist. Das KIND WILL DIE TRENNUNG DER ELTERN naturgemäß NICHT. Es ist bei einer Trennung der Elternteile IMMER DAS GERINGSTE ÜBEL für das heranwachsende Kind zu erforschen resp. festzustellen.
Der abstrakte Begriff "Kindeswohl" und dessen Auslegungen können niemals gegen den konkret geäußerten Willen des Kindes sprechen.
dazu das "revolutionäre und/oder fehlsichtkorrigierende Erkenntnis"???, Beschluss des BUNDESVERFASSUNGSGERICHT in Karlsruhe - 1 BvR 311/08 -
D.h. es gilt diese besten Voraussetzungen für das Kind sicherzustellen, in der sehr belastenden Trennungsphase und in Zukunft bis zur Selbstständigkeit. Zentrale Rolle spielen dabei immer die individuellen Bedürfnissen und Wünsche jedes Kindes.
RichterInnen
Für die familienrichterliche Tätigkeit ist ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Belastbarkeit, sowie Menschenkenntnis und die mündliche Ausdrucksfähigkeit, erforderlich. FAMILIEN-Richter haben zwischenmenschliche Beziehungen festzustellen und hieraus die für das Wohl des jeweiligen Kindes richtigen Schlüsse zu ziehen.
Die Forderung und Vorstellung RichterInnen bedürfen dazu langjähriger Erfahrung ist wohl für jeden Familienrechts-Laien einfach nachvollziehbar. Das Familienrecht fristet jedoch wider den Anforderungen ein jämmerliches Mauerblümchen-Dasein. Eine systematische Ausbildung und Fortbildung der Richter ist weitgehend unbekannt.
Sachverständige-GutachterInnen
In zunehmenden Ausmaß wird die Qualität der Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen berechtigt kritisiert und damit der Nutzen schwer in Frage gestellt.
In Österreich gibt es nur wenige bis keine Gutachten die "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" entsprechen - international anerkannte Standards nach ICD-10 (internationales Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen; vgl. DSM-IV, nationales Klassifikationssystem der USA) finden im Familienrecht und Obsorgefragen keine Anwendung. So existiert in Österreich auch keine (unabhängige) Qualitätssicherung für psychologische Gutachten. Manche Gutachten können nicht einmal nur den Anschein einer wissenschaftlicher Arbeit erwecken.
Es muss (sollte) das vorrangige Ziel sein ein Mindestmaß der schwer angeschlagenen Glaubwürdigkeit an Gutachten zu erhalten resp. zu beweisen, bis ein international anerkanntes standardisiertes Konzept zwingend vorgeschrieben sein wird.
Wissenschaftliche Arbeiten, wie Diplomarbeiten, Dissertationen u.a., werden mittels einer eigenen Software auf einen möglichen Plagiatsverdacht überprüft. Dieses Werkzeug kann gleichermaßen einen Überblick und Kenntnis qualitativer Argumente der Gutachten geben.
Dazu erreicht Wissenschaftsminister Dr. Johannes Hahn am 09.01.2009, als noch interimistisch verantwortlicher Justizminister, ein offener Brief um vorerst etwas "Licht ins Dunkel" zu bringen.
Sachverständige-GutachterInnen müssen sich alle 5 Jahre einer Re-Zertifizierung unterwerfen. Die Vorgehensweise und die zu erfüllenden Voraussetzungen die zur Rezertifizierung von Sachverständige-GutachterInnen führt, ist eine Betrachtung wert.
Sachverständigeneid [1]
"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, dass ich die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!"
Eine sehr interessante Quelle: Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation (ZPID), Universität Trier - Psychologische Tests, Angebote des ZPID rund um Tests in der Psychologie
Diplom SozialarbeiterInnen (DSA) der Jugendwohlfahrt
Anmerkungen, Referenzen, Quellen
[1] Sachverständigeneid - Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
[2] Quelle: Jugend- & Kinderschutz - www.salzburg.gv.at
up downQualität des Verfahrens
In erster Linie geht es darum, ob das Verfahren den grundsätzlichen Voraussetzungen entspricht.
- Das sind
- die Gesetze und Verordnungen betreffend das Verfahrensrecht,
- das thematisch spezielle Recht (die Gesetze und Verordnungen zum Familienrecht) und
- die Spruchpraxis der Höchstgerichte.
Widersprechen Einzelheiten des Verfahrens diesen Voraussetzungen, so kann von Qualität i.e.S. nicht mehr gesprochen werden.
Die Spezialitäten des Obsorge-Verfahrens sind die zukunftsorientierte Sicht und die zwingend gesamtheitliche Betrachtung der "getrennten Familie".
Der isolierte Blick auf das einzelne Objekt oder Individuum kann in Obsorge-Angelegenheiten zu keinem sinnvollen Ergebnis führen. Es ist immer die Gesamtheit des jeweiligen Systems, die das Verhalten der einzelnen Komponenten oder Mitglieder wechselseitig beeinflusst. Der Weg zur Entscheidungfindung hat somit "systemisch" zu erfolgen und muss sich aufgrund der enormen Komplexität auf das (hier für die Obsorge) Wesentliche einschränken. Der systemische Ansatz hat sich aus verschiedenen wissenschaftlichen Ansätzen entwickelt, so z.B. der Kybernetik, der Anthropologie und der Kommunikationstheorie.
Anmerkungen, Referenzen, Quellen
[1] Teleologisch bedeutet zielgerichtet. Eine Rechtsnorm ist ihrem objektiven Sinn und Zweck entsprechend auszulegen.
Die Teleologische Auslegung fordert die Feststellung, des objektiv in der Norm zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck, der sich bei älteren Normen im Laufe der Zeit auch geändert haben kann.
Wenn die Auslegung einer Rechtsnorm streitig ist, so nimmt man eine teleologische Reduktion vor. Es wird danach gefragt, was der Sinn und Zweck dieser Rechtsnorm ist. Dadurch ermittelt man, ob sie den vorliegenden Tatbestand erfasst. So kann es auch vorkommen, dass die Rechtsnorm zwar im weiteren Sinn, z.B. dem Wortlaut nach, anzuwenden ist, nach ihrem Sinn und Zweck aber nicht.