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Stärke entspringt nicht aus physischer Kraft,
sondern aus einem unbeugsamen Willen.

Mohandas Karamchand (Mahatma) Ghandi


Recht versus Gerechtigkeit
jus versus justitia

Die Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 formuliert:
"Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. [...] Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen."

Von Platon (Politeia 444c) stammt der schöne Vergleich, dass die
Gerechtigkeit für die Seele das sei, was die Gesundheit für den Leib darstellt, und
Ungerechtigkeit für die Seele das bedeute, was Krankheit für den Leib.

Zum Gerechtigkeitsverständnis:

Gerechtigkeit spielt wenigstens dem Namen nach in allen möglichen Bereichen moderner Gesellschaften eine mehr oder minder wichtige Rolle: Die Ökonomie spricht – oder sollte es tun – von Verteilungsgerechtigkeit oder einem gerechten Steuersystem; auch in der Gesundheitspolitik wäre Gerechtigkeit gefordert; zB keine Zweiklassenmedizin, ein Recht auf Gesundheit für alle, nicht nur für Zusatzversicherte und Reiche. Und überhaupt wird, wenn auch immer seltener, gesellschaftspolitisch soziale Gerechtigkeit eingemahnt. Auf die Gerechtigkeit zurückgegriffen wird mitunter auch in den Debatten um eine angemessene Entwicklungshilfepolitik zwischen dem reichen Norden und dem armen Süden, zwischen Jung und Alt (sog Generationenvertrag, Renten und Arbeitsmarktproblematik) oder im Rahmen der Bemühungen um Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern.

"Rechtsidee" und "Rechtsbegriff"

Wenn wir heute von der "Rechtsidee" sprechen und damit die Orientierung des Rechts(denkens) am hohen Ziel der Gerechtigkeit meinen, sollten wir uns des Umstandes bewusst sein, dass diesem Denken Platons Ideenlehre zugrunde liegt, die in diesem Feld ihre Aktualität bewahren konnte.
Auf das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit passt in der Tat Platons bildhafter Vergleich im 7. Buch seiner "Politeia" (Höhlengleichnis) gut, wonach sich "Idee" und ihr "reales Abbild" in der Wirklichkeit unterscheiden und das Abbild, das Urbild nie zu erreichen vermag. So verhält es sich auch mit dem Recht und der Rechtsidee: Menschliches Recht vermag bestenfalls gute Annäherungswerte an die Rechtsidee zu erreichen, nicht aber diese selbst, denn das würde bedeuten, eine absolute Gerechtigkeit verwirklichen zu können. Das aber erscheint - jedenfalls bis auf weiteres - unmöglich. Denn wie G. Radbruch formulierte:
"Recht ist Menschenwerk und kann wie jegliches Menschenwerk nur aus seiner Idee begriffen werden"; Rechtsphilosophie 11.

Irren ist menschlich – daher ist ein Versagen infolge eines Irrtums auch nicht zu verurteilen, denn wo gearbeitet wird, da passieren auch Fehler.

Wesentlich ist es jedoch, dass solche Fehler korrigiert werden und der, dem diese Fehler passiert sind, daraus für die Zukunft lernt und sie nicht wiederholt.

Vorsatz

liegt dann vor, wenn jemand im vollen Bewusstsein um unwahre oder auch unwahr dargestellte Tatsachen diese wider besseren Wissens trotzdem weiter behauptet, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Missbrauch - Machtmissbrauch

Missbrauch liegt dann vor, wenn die Handlung das Ziel hat, einen Gegenstand entgegen dessen Zweck zu verwenden, ein Recht falsch zu handhaben oder die Degradierung eines Menschen zum Objekt der Handlungen eines Dritten beabsichtigt ist.
Machtmissbrauch bezeichnet missbräuchliche Handlungen oder auch deren Unterlassung durch eine Person in der Machtposition, etwas richtig gestalten zu können,

Rechtsmissbrauch

liegt vor, wenn die Möglichkeit, ein bestehendes Recht auszuüben, durch eine Person in der rechtlichen Machtposition missbräuchlich begrenzt wird.
Die Inanspruchnahme eines formal gegebenen Rechtsanspruchs ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt, das bedeutet, dass jemand, der dieses Recht in Anspruch nehmen will, darauf vertrauen können muss, dass ihm das Recht zuerkannt wird, das der Gesetzgeber ihm zuzuerkennen gewollt hat. Selbst wenn jemand über ein formal einklagbares Recht verfügt, darf dies nicht missbräuchlich erfolgen. Versucht er es dennoch, kann der dadurch Benachteiligte rechtlich dagegen vorgehen.


Wenn von der Gesellschaft mit einer verantwortungstragender Rolle und entsprechenden Aufgaben betraute Personen, wie PolitikerInnen, RichterInnen oder andere Personen der Hoheitsverwaltung, mit Vorsatz handeln und Ihre Macht missbrauchen, sind sie und ihre Motive zutiefst verachtenswürdig.


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