Rekurs

Allgemeine Problematik bei der Erhebung eines Rekurses

Im Rekurs gilt das Neuerungsverbot!
Es dürfen keine neuen Fakten dargestellt und es kann nur auf Ausführungen des Rekursgerichtes oder auf dessen ggf. unterlassene Ausführungen zu einzelnen Fakten und Beschwerden Bezug genommen werden.
Die Rüge der zu bemängelnden Einzelheiten der erstgerichtlichen Entscheidung muss auf diese inhaltlich und verfahrensrechtlich passen und das Verbot von Neuerungen erlaubt wenig Spielraum für "Korrekturen
von vergessenen / unterlassenen Argumenten".