LEXIKON

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Anleitungs- und Belehrungspflicht - § 14 AußStrG

§ 14 AußStrG (AußerStreitGesetz)
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden. Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.

Anleitungs- und Belehrungspflicht - § 432 ZPO

§ 432 ZPO (ZivilProzessOrdnung)
(1) Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Prozesshandlungen nötige Anleitung zu geben und dieselben über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
(2) Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Bestellung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten für die Ergreifung des Rechtsmittels vorschreiben, aufmerksam zu machen.
(3) Einer Partei, die sich in einem Schriftsatz nicht verständlich auszudrücken vermag, ist unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen, den Schriftsatz nach Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten, erforderlichenfalls eines Rechtsanwalts, neuerlich einzubringen, andernfalls der Schriftsatz als nicht eingebracht anzusehen ist. § 84 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Anleitungs- und Belehrungspflicht - § 435 ZPO

§ 435 ZPO (ZivilProzessOrdnung)
(1) Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richters in irgend einem Punkte einer Ergänzung oder Aufklärung bedarf, oder wenn sich gegen die Einleitung des Verfahrens Bedenken ergeben, hat der Richter dem Kläger, wenn derselbe nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, vor Erledigung der Klage, zu den entsprechenden Vervollständigungen oder Richtigstellungen die nötige Anleitung zu geben.
(2) Erscheint die mündlich zu Protokoll gegebene Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Mangels der persönlichen Befugnis zur Klage oder wegen mangelnder Processfähigkeit des Beklagten unzulässig, so ist hierüber dem Kläger mündlich oder auf Verlangen schriftlich Belehrung zu erteilen. Ebenso ist, wenn die Klage offenbar unbegründet erscheint, dem Kläger mündlich eine angemessene Belehrung zu erteilen. Die Aufnahme der Klage darf jedoch nicht verweigert werden, wenn der Kläger trotz der Belehrung auf der Protokollierung besteht.

Anwaltspflicht - Postulationsfähigkeit

In Rechtsstreitigkeiten vor den Bezirksgerichten, wenn der Streitwert EURO 4.000 übersteigt (außer bei Eigenzuständigkeiten), im Gerichtshofverfahren und generell im Rechtsmittelverfahren müssen auch prozessfähige Parteien – um wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können – durch einen Rechtsanwalt vertreten sein (absolute Anwaltspflicht; § 27 ZPO).
Sonst steht es prozessfähigen Parteien frei, selbst im Verfahren tätig zu werden oder sich vertreten zu lassen; diese Vertretung muss dann nur ausnahmsweise (in Ehesachen, bei Eigenzuständigkeiten des Bezirksgerichts, wenn der Streitwert EURO 4.000 übersteigt) durch einen Rechtsanwalt erfolgen (relative Anwaltspflicht).
In Ausnahmefällen kann die Vertretung auch durch einen Notar erfolgen (vgl § 5 NO).

Auskunftspflicht der Behörde

Nach dem Auskunftspflichtgesetz sind alle Organe des Bundes Österreich verpflichtet schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann nur bei mutwilligen Anfragen oder wenn der Auskunft eine Verschwiegenheitspflicht entgegen steht oder wenn dadurch das Amt in der Ausübung seiner Pflichten behindert wird, verweigert werden (§§ 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz). Die Auskunft hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen zu erfolgen.

Gesamte Rechtsvorschrift für Auskunftspflichtgesetz idgF
RIS - Bundesrecht konsolidiert - Gesamte Rechtsvorschrift für Auskunftspflichtgesetz

Befangenheit - rechtliche Begründung

Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung mit Grund befürchtet werden kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob eine Befangenheit der abgelehnten Richter geradezu evident ist. Es genügt, dass die Partei begründeterweise besorgen muss, dass sich die genannten Richter im Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnten, wie von (justiz- oder partei-)politischen Aspekten.
Da ggf. sogar eine Ablehnung auch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung zulässig ist werden hiermit fristgerecht und rechtskonform gemäß den Vorschriften der JN 19 auch die durch gleiche Motiven in derselben Gerichts-Umgebung absehbar uneinsichtige Gerichtsvorsteher abgelehnt. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive.

Im Interesse des Ansehens der Justiz bei der rechtsuchenden Bevölkerung ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte, auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte.
Der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden zumal er durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar wäre.

Ein Richter ist nach § 19 Z. 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflußbarkeit hervorrufen können.

Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven (Gründen, Erwägungen) leiten läßt.

Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung mit Grund befürchtet werden kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob eine Befangenheit der abgelehnten Richter geradezu evident ist. Es genügt, dass die Partei begründeterweise besorgen muß, dass sich die genannten Richter im Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnten.

Verfahrensmängel als solche vermögen in der Regel die Befangenheit des Gerichtes darzutun wenn sie so schwerwiegend sind, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen.

Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Richter Verfahrensgrundsätze mißachtet, die dem Schutz des Parteiengehörs und der Objektivität des Verfahrens dienen. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung und soll Gerechtigkeit nicht nur geübt, sondern auch (wirklich) sichtbar geübt werden.

Besuchsrecht

Seit dem KindRÄG 2001 (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001) ist das Besuchsrecht primär als das Kontaktrecht des Kindes definiert - das Recht des Kindes eine "zwangsfreie" Beziehung zu beiden Elternteilen zu pflegen.

Bevollmächtigter

Ein Bevollmächtigter (im Strafverfahren "Machthaber") führt das Verfahren für die Partei, setzt also wirksame Prozeßhandlungen, so wie ein Anwalt.

Kassationshof, -gericht

"Kassations"gericht (franz. Cour de cassation), ein Obergericht, welches lediglich darüber entscheidet, ob in einer Prozeßsache die Vorschriften der Gesetzgebung gewahrt sind. Das "Kassations"gericht befaßt sich also nicht mit der Thatfrage, nicht mit der thatsächlichen Feststellung des Rechtshandels, sondern nur mit der Rechtsfrage selbst. In Frankreich hieß der "Kassationshof" früher Conseil du roi, und seine Funktionen waren in dem zum Teil noch jetzt gültigen Reglement vom 28. Juni 1738 bestimmt; durch Dekret vom 1. Dez. 1790 wurde der "Kassationshof" eingesetzt.

Seine wichtigste Aufgabe ist die Wahrung der Einheit der Rechtsprechung. Er teilt sich in eine Kammer, welche über die Zulassung entscheidet (Chambre de requêtes), eine Zivilkammer (Chambre de cassation civile) und eine Strafkammer (Chambre de cassation criminelle). Das Institut behauptete sich auch in denjenigen deutschen Ländern, in welche die französische Gesetzgebung in der Napoleonischen Zeit Eingang gefunden hatte. Wenn auch unter anderm Namen und mit mancherlei Abweichungen von dem französischen System, wurde das Institut des "Kassations"gerichts nach und nach in allen deutschen Staaten, welche in ihre neuen Strafprozeßordnungen die Prinzipien der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit des Verfahrens aufgenommen hatten, acceptiert.

Die neue deutsche Justizgesetzgebung kennt in ihrer Revision ein dem französischen "Kassations"rekurs ähnliches Rechtsmittel und zwar nicht bloß für die Strafsachen, sondern auch für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (s. Revision). In Bezug auf die englischen Gerichtsverhältnisse ist zu bemerken, daß die Restitutionsgesuche und Nichtigkeitsklagen (writ of error) von einem der drei Obergerichte in den meisten Fällen an die beiden andern gehen, nämlich von den Common Pleas an die King's Bench, vom Court of Exchequer an das Gericht der Exchequer Chamber, bestehend aus dem Großkanzler, dem Lord-Schatzmeister und den Richtern der King's Bench und Common Pleas, von der King's Bench in Schuld- und einigen andern Sachen an die Exchequer Chamber, bestehend aus den Richtern der Common Pleas und Exchequer. In letzter Instanz gehen alle Sachen an das Haus der Lords als obersten Nationalgerichtshof.

Quelle: http://www.peter-hug.ch/lexikon/Kassationshof

Kindeswohl

Psychologische Arbeitsdefinition Kindeswohl 1
Das Kindeswohl ist in dem Maße gegeben, in dem das Kind einen Lebensraum zur Verfügung gestellt bekommt, in dem es die körperlichen, gefühlsmäßigen, geistigen, personalen, sozialen, praktischen und sonstigen Eigenschaften, Fähigkeiten und Beziehungen entwickeln kann, die es zunehmend stärker befähigen, für das eigene Wohlergehen im Einklang mit den Rechtsnormen und der Realität sorgen zu können.

  1. 1. Quelle: Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie - Kindeswohl-Kriterien

Kollision § 271 ABGB

§ 271 ABGB (Allgemein Bürgerliches GesetzBuch)
(1) Widerstreiten einander in einer bestimmten Angelegenheit die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters, so hat das Gericht der Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten einen besonderen Kurator zu bestellen.
(2) Der Bestellung eines Kurators bedarf es nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person nicht zu besorgen ist und die Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Dies gilt im Allgemeinen in Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des Kindes nach § 140 und § 148, auch wenn es durch den betreuenden Elternteil vertreten wird, sowie in Verfahren über Ansprüche nach § 266 Abs. 1 und 2 oder § 267.

Kollision § 272 ABGB

§ 272 ABGB (Allgemein Bürgerliches GesetzBuch)
(1) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.
(2) § 271 Abs. 2 gilt entsprechend.

Manuduktion

mündliche Rechtsbelehrung, Rechtsmittelbelehrung, Anleitung- und Belehrungspflicht
In der Rechtsbelehrung wird eingehend erklärt, welche Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise in einem konkreten Fall (z.B. Strafurteil, Einberufungsbefehl, Strafverfügung) zur Verfügung stehen.
Unter Manuduktionspflicht versteht man die Verpflichtung zur Erteilung einer mündlichen Rechtsbelehrung durch bestimmte Berufsgruppen (z.B. Richter oder Richterinnen, Notare oder Notarinnen) für unvertretene oder nicht qualifizierte Personen.

Neuerung, Antrag auf Neuerung

Antrag auf Erneuerung an den OGH- Fachbeitrag Prof. Adrian Holländer, Anwaltsblatt

Postulationsfähigkeit

Allgemein - Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können.
Die Postulationsfähigkeit ist von der Partei- und der Prozessfähigkeit zu unterscheiden.

Rechtsmittel

Rechtsmittel sind Anträge auf Überprüfung von Entscheidungen, die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht oder nicht vollständig stattgegeben haben; sie sollen zur Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung führen.

Rekurs

Allgemeine Problematik bei der Erhebung eines Rekurses

Im Rekurs gilt das Neuerungsverbot!
Es dürfen keine neuen Fakten dargestellt und es kann nur auf Ausführungen des Rekursgerichtes oder auf dessen ggf. unterlassene Ausführungen zu einzelnen Fakten und Beschwerden Bezug genommen werden.
Die Rüge der zu bemängelnden Einzelheiten der erstgerichtlichen Entscheidung muss auf diese inhaltlich und verfahrensrechtlich passen und das Verbot von Neuerungen erlaubt wenig Spielraum für "Korrekturen
von vergessenen / unterlassenen Argumenten".

Rekurs, außerordentlicher

Voraussetzung (für einen außerordentlichen Revisionsrekurs) ist allerdings, dass das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel .... für zulässig erachtet. - RIS-Justiz RS0109503

.... so sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die Gründe anzugeben, warum dennoch der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. - RIS-Justiz RS0043644

Jede außerordentliche Revision muß daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. - RIS-Justiz RS0043644 (T1)

Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind - selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte - nicht zu untersuchen. - RIS-Justiz RS0043644 (T3)

Das Unterlassen einer solchen gesonderten Ausführung löst kein Verbesserungsverfahren aus. - RIS-Justiz RS0043644 (T5)

Haben die Revisonswerber die ihrer Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage in ihrer Zulassungsbeschwerde nicht bestimmt bezeichnet, löst dies kein Verbesserungsverfahren aus. - RIS-Justiz RS0043650 (T2)

Die bloße (und nicht weiter substanziierte Behauptung), die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes stehe im Widerspruch zurständigen Rechtssprechung, ist in diesem Sinne nicht ausreichend. - RIS-Justiz RS0043650 (T3)

Eine Revision ohne Ausführung bestimmter konkreter Revisionsgründe ist zu verwerfen. - RIS-Justiz RS0043598

Vielen Dank an anubix