LEXIKON

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Rechtsmittel

Rechtsmittel sind Anträge auf Überprüfung von Entscheidungen, die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht oder nicht vollständig stattgegeben haben; sie sollen zur Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung führen.

Rekurs

Allgemeine Problematik bei der Erhebung eines Rekurses

Im Rekurs gilt das Neuerungsverbot!
Es dürfen keine neuen Fakten dargestellt und es kann nur auf Ausführungen des Rekursgerichtes oder auf dessen ggf. unterlassene Ausführungen zu einzelnen Fakten und Beschwerden Bezug genommen werden.
Die Rüge der zu bemängelnden Einzelheiten der erstgerichtlichen Entscheidung muss auf diese inhaltlich und verfahrensrechtlich passen und das Verbot von Neuerungen erlaubt wenig Spielraum für "Korrekturen
von vergessenen / unterlassenen Argumenten".

Rekurs, außerordentlicher

Voraussetzung (für einen außerordentlichen Revisionsrekurs) ist allerdings, dass das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel .... für zulässig erachtet. - RIS-Justiz RS0109503

.... so sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die Gründe anzugeben, warum dennoch der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. - RIS-Justiz RS0043644

Jede außerordentliche Revision muß daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. - RIS-Justiz RS0043644 (T1)

Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind - selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte - nicht zu untersuchen. - RIS-Justiz RS0043644 (T3)

Das Unterlassen einer solchen gesonderten Ausführung löst kein Verbesserungsverfahren aus. - RIS-Justiz RS0043644 (T5)

Haben die Revisonswerber die ihrer Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage in ihrer Zulassungsbeschwerde nicht bestimmt bezeichnet, löst dies kein Verbesserungsverfahren aus. - RIS-Justiz RS0043650 (T2)

Die bloße (und nicht weiter substanziierte Behauptung), die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes stehe im Widerspruch zurständigen Rechtssprechung, ist in diesem Sinne nicht ausreichend. - RIS-Justiz RS0043650 (T3)

Eine Revision ohne Ausführung bestimmter konkreter Revisionsgründe ist zu verwerfen. - RIS-Justiz RS0043598

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